05.04.2016

CSR-Berichtspflicht: Was kommt auf Unternehmen zu?

Der deutsche Gesetzesentwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie der EU liegt vor.

CSR-Berichtspflicht: Was kommt auf Unternehmen zu?

Lange war darüber spekuliert worden, in welchem Umfang das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die CSR-Richtlinie der EU in nationales Recht übertragen würde. Inzwischen liegt der Referentenentwurf vor. Echte Überraschungen bietet das Papier aus dem Ministerium an der Mohrenstraße nicht, inhaltlich bleibt es eng an der Brüsseler Vorlage. Wir haben uns den Entwurf im Detail angesehen, um die wichtigsten Informationen für unsere Kunden zusammenzufassen. 

Hintergrund: die Gesetzeslage

Im Dezember 2014 hat die Europäische Kommission die CSR-Richtlinie („Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen“) verabschiedet und damit eine erweiterte Berichterstattung für Unternehmen öffentlichen Interesses verpflichtend gemacht. Die CSR-Richtlinie ergänzt die kapitalmarktorientierten Berichterstattungspflichten um nichtfinanzielle Belange, mit dem Ziel, das Vertrauen von Investoren wie Verbrauchern in Unternehmen zu stärken, die Transparenz bezüglich nachhaltigen und sozialverträglichen Handelns zu erhöhen und EU-weit vergleichbar zu machen.

Um die EU-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen, hat das BMJV am 11. März 2016 einen Referentenentwurf vorgelegt. Der Entwurf für das sogenannte „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)“ entspricht dabei im Großen und Ganzen den Empfehlungen der EU-Richtlinie – auch in jenen Fragen, für die in der nationalen Umsetzung Mitgliedstaatenoptionen bestehen.

 

 

Die EU-Richtlinie adressiert Unternehmen öffentlichen Interesses.

Die EU-Richtlinie adressiert Unternehmen öffentlichen Interesses.

Anwendungsbereich: Für wen und wann gilt das neue Gesetz?

Die EU-Richtlinie adressiert große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die eine Bilanzsumme von 20 Millionen Euro oder Umsatzerlöse von 40 Millionen Euro aufweisen und im Jahresschnitt mindestens 500 Mitarbeiter beschäftigen. Tochterunternehmen von Konzernen, die nach den neuen gesetzlichen Vorgaben berichten, sind von der CSR-Berichterstattung befreit. Mit Beginn des Geschäftsjahres 2017 müssen die betroffenen Unternehmen erstmals ihre Berichterstattung um nichtfinanzielle Informationen erweitern.

 

Nichtfinanzielle Berichterstattung: Was heißt das?

Die erweiterten Berichtspflichten umfassen fünf zentrale Themen:

  • Umwelt

  • Arbeitnehmer

  • Soziales/Gesellschaft

  • Achtung der Menschenrechte

  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Im Hinblick auf alle diese Themen müssen Unternehmen künftig ihr Geschäftsmodell sowie die verfolgte Unternehmensstrategie bzw. die verfolgten Konzepte beschreiben, die erzielten Ergebnisse dieser Konzepte und die damit verbundenen Risiken sowie die wichtigsten relevanten Leistungsindikatoren angeben.

Hinzu kommt das Thema Diversität. In der Erklärung zur Unternehmensführung, die börsennotierte Aktiengesellschaften bereits seit 2009 abgeben müssen, sollen die betroffenen Unternehmen nun auch über ihr Vielfaltskonzept, etwa in Bezug auf Alter, Geschlecht oder Bildungshintergrund, im Zusammenhang mit Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen Rechenschaft ablegen.

Eine unzureichende CSR-Strategie muss begründet werden.

Eine unzureichende CSR-Strategie muss begründet werden.

Comply-or-explain-Prinzip

Verfügt ein Unternehmen bislang über keine CSR-Strategie bzw. Konzepte zu den im Gesetzesentwurf dargelegten Anforderungen, muss dies in der nichtfinanziellen Erklärung offengelegt und nach dem „Comply-or-explain-Prinzip“ klar begründet werden.

 

Integriert oder separat?

Hinsichtlich der Veröffentlichung orientiert sich das BMJV an der EU-Richtlinie und überlässt den Unternehmen die Wahl: Die nichtfinanziellen Informationen können in den Lagebericht integriert werden. Um Schwierigkeiten bei der zeitgleichen Veröffentlichung von Finanz- und Nachhaltigkeitsinfos zu vermeiden, ist es alternativ möglich, diese separat in Form eines Nachhaltigkeitsberichts aufzulegen oder im Rahmen der Corporate Website zu veröffentlichen. Im Lagebericht genügt dann lediglich ein Verweis. In jedem Fall müssen die erforderlichen Informationen spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorliegen.

 

Möglichkeiten der Befreiung

Um Unternehmen von der erweiterten Berichtspflicht zu befreien, für die eine Veröffentlichung erhebliche Nachteile bedeuten würde, nutzt der Referentenentwurf die Mitgliedstaatenoption. Der Entwurfstext verweist hier auf „bestimmte, eng begrenzte Ausnahmesituationen“, in denen das Weglassen von nachteiligen Informationen gestattet ist, etwa wenn Betriebsgeheimnisse des Unternehmens durch die Berichtspflicht berührt werden.

 

Prüfung: reine Formsache

Auch hinsichtlich des Umfangs der Prüfung orientiert sich die deutsche Umsetzung an der EU-Richtlinie. Diese sieht vor, dass die Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung durch den Abschlussprüfer bestätigt sein muss; eine inhaltliche Prüfung bezüglich Vollständigkeit oder Richtigkeit wird nicht verlangt.